Umgang mit der Corona - Pandemie in der Jugendarbeit

Zusammengefasst gilt in Bayern für die Bildungsarbeit bei Warnstufe „rot“ aktuell:


1) Maskenpflicht drinnen (§ 2 der 14. BayIfSMV):
In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen
einer FFP2-Maske.
Relevante Ausnahmen hiervon sind:
Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 16. Geburtstag müssen nur eine
medizinische Maske tragen.
Private Räumlichkeiten
Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand
von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird.
In der Gastronomie am Tisch
Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die aufgrund einer
Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen
können.
Bei der praktischen Sportausübung
Draußen gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Ausnahmen gibt es in bestimmten
Fällen nur für Großveranstaltungen (ab 1.000 Personen) und für Demonstrationen.


2) Da der BJR zu den außerschulischen Bildungsangeboten nach § 16
Abs. 1 S. 3 Nr. 2 der 14. BayIfSMV zu zählen ist, gilt auch bei
Warnstufe „rot“ im Rahmen der Bildungsarbeit weiterhin 3G:
Der Zugang zu geschlossenen Räumen ist nur mit einem 3G-Nachweis (geimpft,
genesen oder getestet) erlaubt.
Seit 19. Oktober müssen in 3G/3G plus/2G-Bereichen auch Betreiber, Beschäftigte
und Ehrenamtliche mit Kundenkontakt die Impf-, Genesenen- oder
Testvoraussetzungen erfüllen, wobei ein entsprechender Testnachweis nur an
mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche vorgelegt werden muss. Die
Kosten für die Schnelltests können vom Arbeitsgeber übernommen werden. Eine
Verpflichtung zur Kostenübernahme besteht nicht. Arbeitgeber sind aber nach wievor verpflichtet zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit bereit zu halten,
die aber nicht beaufsichtigt werden müssen und damit nicht automatisch als
anerkannter Test ausreichen.
Wichtig für die Jugendarbeit: Getesteten Personen stehen Kinder bis zum sechsten
Geburtstag, noch nicht eingeschulte Kinder sowie Schüler:innen, die regelmäßigen
Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, gleich.
Im Übrigen gibt es für den Testnachweis nach wie vor drei verschiedene
Möglichkeiten:
Ein PCR-Test, PoC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der
Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden
durchgeführt wurde.
Ein PoC-Antigentest, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
Ein vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassener,
unter Aufsicht vorgenommener Antigentest zur Eigenanwendung durch
Laien (Selbsttest), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde.
Bei Übernachtungen ist nach dem 3G-Nachweis bei der Ankunft nur ein zusätzlicher
Test alle 72 Stunden erforderlich (entfällt für Geimpfte und Genesene).


3) Erleichterungen bei freiwillig weitergehenden
Zugangsbeschränkungen (freiwilliges 2G, freiwilliges 3G plus):
2G und 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder
Betreibers im Rahmen der Bildungsarbeit. Durch die Anwendung der freiwilligen
weitergehenden Zugangsbeschränkungen sind weiterhin die Maskenpflicht und das Gebot
des Mindestabstands aufgehoben.
Freiwilliges 2G: Der Zugang zu Einrichtungen und Angeboten der Jugendarbeit wird
nur Geimpften, Genesenen und Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, gestattet.
3G plus: Der Zugang zu Einrichtungen und Angeboten der Jugendarbeit wird nur
Geimpften, Genesenen, Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und Personen, die einen PCR-Test, PoC-PCR-Test oder einen Test mittelsweiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48
Stunden durchgeführt wurde, vorweisen können und Schüler:innen jenseits des
zwölften Lebensjahres, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs
unterliegen, gestattet.
Ausnahme bei beiden Regelungen: Personen, die sich aus medizinischen Gründen
nicht impfen lassen können und dies vor Ort insbesondere durch Vorlage eines
schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original nachweisen, das den vollständigen
Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthält,
bei Vorlage eines Nachweises über einen PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines
Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor
höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde, können ausnahmsweise zugelassen
werden.
Um 2G oder 3G plus einzuführen, müssen Anbieter, Veranstalter oder Betreiber von
Einrichtungen oder Veranstaltungen
gegenüber Gästen, Besuchern oder Nutzern deutlich erkennbar auf diese
Zugangsbeschränkung hinweisen,
ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, wirksame Zugangskontrollen mit
Identitätsfeststellung etc.) einführen sowie
die Absicht entsprechender Zugangsbeschränkung der zuständigen
Kreisverwaltungsbehörde vorab anzeigen.


4) Kontaktdatenerfassung (§ 5 der 14. BayIfSMV):
Die Kontaktdatenerfassung ist nur in den in § 5 Abs. 1 der 14. BayIfSMV genannten
Bereichen erforderlich, damit entfällt die Kontaktdatenverfolgung in den allermeisten
Fällen.
Relevant ist die Kontaktdatenerfassung für die Jugendarbeit insbesondere noch im
Beherbergungswesen bei Gemeinschaftsunterkünften.


5) Individuelles Infektionsschutzkonzept (§ 6 der 14. BayIfSMV):
Nach wie vor ist für alle Angebote der außerschulischen Bildung, für
Freizeiteinrichtungen jeder Art (z. B. Juz, Aktivspielplatz), für Beherbergungsbetriebe
und alle anderen in § 6 Abs. 1 S. 1 der 14. BayIfSMV genannten Bereiche einindividuelles Infektionsschutzkonzept (Schutz- und Hygienekonzept) zu erarbeiten
und zu beachten.
Hierbei sind die von den Staatsministerien veröffentlichen Rahmenkonzepte,
insbesondere für Sport, Beherbergung und Gastronomie, zu beachten
Wichtige Ausnahme für die Jugendarbeit: Die Pflicht zur Erstellung eines
Infektionsschutzkonzepts entfällt, wenn eine Veranstaltung oder
Versammlung weniger als 100 Personen umfasst. Man muss dann aber trotzdem die
anderen Regelungen beachten.


6) Krankenhausampel (§§ 16, 17 der 14. BayIfSMV):
Alle oben dargestellten Regelungen gelten für den Fall, dass die Krankenhausampel
auf „gelb“ oder „rot“ ist.
Auch wenn der BJR über Änderungen möglichst zeitnah hier informiert, müssen die
Verantwortlichen bei den Trägern weiterhin die Lage unter
www.coronavirus.bayern.de und in den Nachrichten verfolgen.


7) Was für Gremienarbeit, z. B. Vollversammlungen, gilt:
Im Falle von anderweitigen Zusammenkünften wie Vollversammlungen gelten die
allgemeinen Regeln ohne Erleichterungen der Jugendbildungsarbeit, also 3G plus bei
„gelber“ Ampel und 2G bei „roter“ Ampel. Zu beachten ist, dass ab dem 16. November bei
verpflichtendem 3G plus (gelb) bzw. verpflichtendem 2G (rot) der Mindestabstand und die
Maskenpflicht nicht mehr entfallen.
Bei Vorstandssitzungen der Jugendringe ist demgegenüber, als geschlossene Veranstaltung
von „Ehrenamtlichen des Betriebs“, auch 3G plus anwendbar.
Versammlungen der Jugendlichen auf Verbandsebene (Jugendversammlung,
Vollversammlung, Entscheidungsgremien), an denen die verbandsinternen Jugendlichen
teilnehmen und entscheiden, sind Angebote der politischen Bildung. Für sie gelten die
Regeln für Bildungsangebote.


8) Was für Arbeitgeber gilt:
Gemäß § 17 Satz 2 Nr. 4 BayIfSMV sind Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten bei „roter“
Krankenhausampel verpflichtet, zu verhindern, dass nicht geimpfte, genesene oder getestete
Mitarbeiter:innen Zutritt zu den geschlossenen Räumen bekommen. Sollte dieser
Verpflichtung nicht nachgekommen werden, begeht der Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit
gem. §19 Nr. 2 BayIfSMV und muss mit einer Geldbuße rechnen.9) Für kulturellen und sportlichen Betrieb gilt:
Zur eigenen sportlichen, musikalischen oder schauspielerischen Aktivität ist der Zugang für
minderjährige Schüler:innen, die im Schulbetrieb regelmäßig gestestet werden, auch bei
Warnstufe „rot“ erlaubt (§ 17 S. 2 Nr. 2 der 14. BayIfSMV).
Für die typischen Angebotsformen der Jugendarbeit bedeutet
das:


1) Gruppenstunde:
Draußen keine Maske und kein 3G-Nachweis
Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske) und mit 3G-
Nachweis (Ausnahme für Schüler:innen beachten)
Bei freiwilliger Anwendung der 2G- oder 3G-plus-Regelung sind Erleichterungen
(Maskenpflicht und Abstandsgebot entfallen) möglich.
Kein individuelles Infektionsschutzkonzept erforderlich (unter 100 Personen)
Keine Kontaktverfolgung notwendig (auch nicht, wenn mitgebrachtes Essen
konsumiert wird)
Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten


2) Tagesausfahrt mit Jugendgruppe (oder mit Besucher:innen aus
dem Juz) ohne Übernachtung:
Wie Gruppenstunde


3) Ausfahrt mit der Jugendgruppe bzw. Ferienfreizeit mit
Übernachtung:
3G-Nachweis bei Ankunft und alle 72 Stunden (Ausnahme für Schüler:innen
beachten)
Draußen keine Maske
Drinnen mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand und beim Essen am Tisch
ohne Maske)Bei freiwilliger Anwendung der 2G- oder 3G-plus-Regelung sind Erleichterungen
(Maskenpflicht und Abstandsgebot entfallen) möglich.
Kontaktverfolgung notwendig
Infektionsschutzkonzept für das Angebot nur notwendig, wenn mehr als 100
Personen (Teilnehmende, Betreuer:innen und andere Helfer:innen) teilnehmen.
Allerdings muss das Infektionsschutzkonzept der Übernachtungseinrichtung beachtet
werden.
Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten


4) Offener Betrieb im Jugendzentrum:
Draußen (z. B. Garten) keine Maske und kein 3G-Nachweis
Drinnen (im Juz) mit Maske (am Platz bei 1,5 Metern Abstand ohne Maske) und mit
3G-Nachweis (Ausnahme für Schüler:innen beachten)
Infektionsschutzkonzept erforderlich
Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten


5) Mobiles offenes Angebot draußen (Spielen im Park,
Demokratiemobil, usw.):
Draußen keine Maske und kein 3G-Nachweis
Infektionsschutzkonzept erforderlich
Kontaktverfolgung nicht erforderlich
Bei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten


6) Streetwork, aufsuchende und mobile Jugendarbeit
Es gelten die „normalen“ Vorgaben des Aufenthaltsorts (draußen keine Maske,
drinnen und im ÖPNV Maske; 3G-Nachweis für den Zugang zu geschlossenen
Räumen) wie im Privaten, da man die Jugendlichen quasi auch im privaten Kontext
antrifft.
Infektionsschutzkonzept nicht erforderlichBei Hauptberuflichen: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten

 

 


FAQs
Hier beantwortet der BJR häufige Fragen zu den Coronamaßnahmen und der Jugendarbeit.
Diese Informationen sind nur eine Ergänzung der umfangreichen FAQs des Bayerischen
Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und der FAQs des Bayerischen
Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Die FAQs der Staatsministerien werden
regelmäßig aktualisiert und decken auch viele Fragen aus dem Bereich der Jugendarbeit ab.
Es ist daher empfehlenswert, vor Rückfragen an die BJR-Geschäftsstelle auch dort nach
Antworten zu suchen. Wenn dort keine Antworten zu finden sind, helfen die FAQs. Im
Zweifel helfen die zuständigen Ansprechpersonen im BJR weiter.
Der BJR hat die Fragen und Antworten nach bestem Wissen und Gewissen
zusammengestellt. Wir versuchen damit eine zusätzliche Unterstützung für den praktischen
Umgang mit der Corona-Pandemie zu geben. Der BJR kann aber keine Gewähr für
Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen.
Frage: Was gilt für Selbstversorgerhäuser/-hütten?
Antwort (25.9.2021): In der 14. BayIfSMV gibt es nur hinsichtlich des 3G-Nachweises eine
Sonderregelung für Beherbergung (bei Ankunft und bei Testnachweis alle 72 Stunden ein
erneuter Test). Eine Begrenzung der Gäste pro Wohneinheit existiert nicht mehr. Eine
Vollbelegung ist grundsätzlich möglich. Drinnen gilt grundsätzlich Maskenpflicht.
Ausgenommen sind hiervon nach dem Rahmenkonzept Beherbergung neben Kindern bis zum
sechsten Geburtstag, von der Maskenpflicht befreite Peronen und am Tisch im
Restaurantbereich auch der Aufenthalt in der angemieteten Wohneinheit (private
Räumlichkeit). Leider behinhaltet das Rahmenkonzept keine Regelung für Schlaflager bzw.
Matraztenlager, sondern geht eher von kleinen Hotelzimmern aus. Daher sollte nach BJR-
Einschätzung in Schlaflagern bzw. Matrazenlagern trotzdem ein gewisser Abstand (z. B. nur
jede zweite Matratze belegen) eingehalten werden.
Frage: Welche Regelungen gelten für selbstverwaltete Jugendtreffs oder offene Räume ohne
pädagogische oder anderweitige Betreuung?
Antwort (25.9.2021): Die dort stattfindenden Treffen sind als private Treffen der jungen
Menschen anzusehen, sodass weder Masken- noch 3G-Nachweispflicht besteht.
Frage: Müssen Delegierte und Gäste bei der Vollversammlung eines Stadt-, Kreis- oder
Bezirksjugendrings bei „gelber“ Ampel einen 3G-plus- oder bei „roter Ampel“ einen 2G-
Nachweis vorlegen, wenn die Teilnahme im Rahmen einer beruflichen oder
gemeinwohldienlichen ehrenamtlichen Tätigkeit erfolgt?
Antwort (08.11.2021): Ja, die Delegierten und Gäste müssen in jedem Fall einen aktuell je
nach Pandemielage geforderten Nachweis erbringen.Frage: Zählen Vorstände der Jugendringe zu Ehrenamtlichen im Sinne des § 17 S. 2 Nr. 3
der 14. BayInfSMV und welche Folgen hat das?
Antwort: (11.11.2021): Ja, Vorstände sind Ehrenamtliche des Betriebs und dürfen daher
auch bei 3G plus tagen.
Frage: Fällt die Maskenpflicht und der Mindestabstand auch bei verpflichtendem 3G plus
oder 2G, zum Beispiel auf Vollversammlungen?
Antwort (16.11.2021): Nein, bei verpflichtendem 3G plus und 2G fällt der Mindestabstand
und die Maskenpflicht nicht mehr, nur bei freiwilligem 3G plus bzw. 2G kann auf Maske und
Mindestabstand verzichtet werden.
Frage: Müssen hauptberufliche Mitarbeitende einen 3G-Nachweis gegenüber ihrem
Arbeitgeber erbringen, wenn am Arbeitsort (z. B. Übernachtungseinrichtung oder Juz) ein
3G-Nachweis für alle Personen erforderlich ist? Was kann der Arbeitgeber (Jugendverband,
Jugendring oder anderer Träger) machen, wenn die:der Mitarbeitende keinen Nachweis
erbringt und einen Test verweigert?
Antwort (08.11.2021): Ja, aber mit Ausnahmen: Wenn der Einsatzort des Mitarbeitenden
einen 3G-Nachweis erfordert (z. B. Beherbergung bei Dritten – also nicht beim eigenen
Träger), dann muss sie/er diesen auch nachweisen. Bei Dritten spielt es insoweit keine
Rolle, ob die Person hauptberuflich, ehrenamtlich oder privat da ist.
Beispiel: Ein bei einem Jugendring angestellter pädagogischer Mitarbeiter übernachtet mit
einer Jugendfreizeit in einer Jugendherberge. Der Mitarbeiter muss dann gegenüber der
Jugendherberge einen 3G-Nachweis erbringen.
Beispiel: Mitarbeiterin im Jugendzentrum des eigenen Arbeitgebers
Genäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BayIfSMV müssen auch Beschäftigte den 3G-Nachweis erbringen,
sofern sie sich in geschlossenen Räumen aufhalten und Kundenkontakt haben.
Der Arbeitgeber ist nach der Corona-ArbSchV (Link) nach wie vor verpflichtet, seinen
Mitarbeitenden mindestens zweimal in der Woche Corona-Tests (PCR-Test oder
professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten. Wegen der
Verantwortung gegenüber und in einem solidarischen Verhalten mit Kindern und
Jugendlichen empfiehlt der BJR den ungeimpften und nicht genesenen Kolleg:innen mit
Kontakt zu jungen Menschen dringend, sich freiwillig zu testen.
Sollte der Einsatz einer/eines Mitarbeitenden von einem 3G-Nachweis abhängen (z. B.
Einsatz im Ferienprogramm mit Übernachtung bei Dritten), sich die/der Mitarbeitende trotz
Aufforderung keinen Nachweis erbringen, dieser Einsatz zum vertraglichen Aufgabenbereich
gehören und keine andere Einsatzmöglichkeit bestehen, dann kann die/der Mitarbeitende
insoweit ohne Entgeltfortzahlung freigestellt werden. Dies und auch andere arbeitsrechtliche
Maßnahmen müssen aber im Einzelfall bewertet werden. In jedem Fall – wie auch sonst –
sollte das Gespräch und eine einvernehmliche Lösung gesucht werden.Frage: Müssen reguläre Besucher der Geschäftsstelle, wie zum Beispiel Handwerker,
weiterhin keinen 3G-Nachweis vorlegen?
Antwort (09.11.2021): Es ist tatsächlich so, dass es keine „Verpflichtung“ gibt, den Zugang
zur Geschäftsstelle für allgemeine Besucher:innen wie z. B. Handwerker außerhalb von
Veranstaltungen über 3G zu beschränken. Was aber immer möglich ist, ist eine
Zugangsregelung zum Beispiel nach 3G im Rahmen des Hausrechts. Man kann also
freiwillig die Regelung aufstellen, dass Zutritt zur Geschäftsstelle nur bekommt, wer die 3G-
Voraussetzungen erfüllt.
Frage: Besteht die Maskenpflicht auch bei Ausflügen mit privaten PKW?
Antwort (3.9.2021): Die Maskenpflicht gilt nur in „geschlossenen öffentlichen
Fahrzeugbereichen“ – gemeint ist v. a. der ÖPNV. In privaten PKWs und Kleinbussen
(Neunsitzer) gilt keine Maskenpflicht.
Frage: Welche Vorgaben sind zu beachten, wenn Angebote/Veranstaltungen drinnen und
draußen (insbesondere wetterabhängig) stattfinden?
Antwort (3.9.2021): Es sind die jeweils unterschiedlichen Bestimmungen für drinnen und
draußen zu beachten. Wenn eine Veranstaltung zunächst draußen gestartet ist, also ohne
Maske und 3G-Nachweis, dann muss bei einer Verlegung nach drinnen die Überprüfung der
3G-Nachweise nachgeholt werden (Ausnahme für Schüler:innen beachten – s. o.) und die
Maske getragen werden (entfällt am Platz, wenn 1,5 Meter Abstand gewahrt wird). Wenn
man flexibel sein will, dann sollte man für den Notfall noch Selbsttests mitführen. Eine
Maske sollte ohnehin jede:r dabei haben.
Frage: Ist der Verkauf und Verzehr von Getränken und Speisen im Juz erlaubt?
Antwort (08.09.2021): Ja. Ein Infektionsschutztkonzept braucht das Juz sowieso. Zusätzlich
müssen die speziellen Vorgaben für die Gastronomie (Rahmenkonzept kommt noch, Stand
03.09.2021) eingehalten werden. Es bleibt weiterhin bei der Maskenpflicht drinnen. Nur (!)
am Tisch darf die Maske abgenommen werden.
Frage: Welche Regelungen hinsichtlich 3G, Abstand und Maske gelten bei externen
Veranstaltungen (z. B. VHS-Kurse, Geburtstagsfeiern, Vereinssitzungen) in Einrichtungen
der Jugendarbeit?
Antwort (9.9.2021): Wenn in der Einrichtung parallel noch andere Gruppen oder Angebote
der außerschulischen Bildung (z. B. Juz-Betrieb) sind, dann gilt die 3G-Nachweispflicht und
grundsätzlich Maskenpflicht drinnen (Ausnahme bei festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplätzen,
wenn der Abstand von 1,5 Metern gewahrt wird). Nur wenn die Einrichtung exklusiv an eine
private Gruppe vermietet wird, dann handelt es sich um eine private Veranstaltung und es
gelten keine 3G-Nachweispflicht und keine Maskenpflicht. Hier sollte seitens des Trägers
aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Gruppe selbständig die für sie
geltenden Regelungen prüfen und beachten müssen.
Darüber hinaus kann der Veranstalter die 2G- oder 3G-plus-Regelung freiwillig anwenden,

18.11.2021
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